Erwägungsgrund 14 32011D0167
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Möglichkeit, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, beeinträchtigt nicht die Verfügbarkeit des Patentschutzes auf den Hoheitsgebieten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Bedingungen hierfür. Ferner sollten Unternehmen aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den gleichen Bedingungen zu erlangen wie Unternehmen aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Erlangung von Patentschutz auf ihrem Hoheitsgebiet bleiben unberührt.