Erwägungsgrund 1 32012D0831
Spanien hatte die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang auf rumänische Staatsangehörige angewendet; am 22. Juli 2011 unterrichtete es die Kommission unter Berufung auf eine schwerwiegende Störung des spanischen Arbeitsmarktes gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (nachstehend „Beitrittsakte von 2005“), von seinem an diesem Tag gefassten Beschluss, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt wiedereinzuführen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, die am 16. Juni 2011 in Kraft trat, kodifiziert und ersetzt.