Erwägungsgrund 18 32012D0831
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es im Hinblick auf die derzeitige spezifische Arbeitsmarktsituation in Spanien und unter Berücksichtigung von Verlagerungs- und anderen nachteiligen Spillover-Effekten zwischen Gebieten und Branchen, die durch eine selektive Beschränkung verursacht werden, angezeigt, dass die Beschränkungen für die unselbständige Erwerbstätigkeit weiterhin auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet und für alle Branchen gelten. Jedoch kann der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung reduziert werden, falls die Kommission feststellen sollte, dass sich die relevanten Angaben, die zu ihrer Genehmigung führten, geändert haben oder dass sich ihre Wirkung als restriktiver erweist, als es ihr Zweck erfordert, insbesondere für unselbständige Erwerbstätigkeiten, die einen Hochschulabschluss und gleichwertige Qualifikationen erfordern.