Erwägungsgrund 16 32012D0831
Um die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt wieder zu normalisieren, ist es daher angezeigt, Spanien zu ermächtigen, den freien Zugang rumänischer Arbeitnehmer zu diesem Arbeitsmarkt weiterhin vorübergehend zu begrenzen. Da die Übergangsbestimmungen — und somit auch die Schutzklausel — in der Beitrittsakte von 2005, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt ermöglichen, nur bis zum 31. Dezember 2013 gelten, kann die Genehmigung nicht über dieses Datum hinaus erteilt werden.