Erwägungsgrund 22 32012D0831
Es ist deshalb nicht angezeigt, die Wiedereinführung der Beschränkungen auch hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die bereits am 22. Juli 2011 — also dem Tag, an dem Spanien die Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 1 mitgeteilt hat — auf dem spanischen Arbeitsmarkt beschäftigt oder als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet waren, zu genehmigen.