Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Ermächtigung Spaniens, die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer zu verlängern (2012/831/EU)
Es ist daher wahrscheinlich, dass die uneingeschränkte Anwendung des EU-Rechts über die Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit verbunden ein unbeschränkter Zustrom rumänischer Arbeitskräfte weiterhin zur Erhöhung des Drucks auf den spanischen Arbeitsmarkt beitragen würden.
Erwägungsgrund 15 32012D0831Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen