Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Ermächtigung Spaniens, die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer zu verlängern (2012/831/EU)
Spanien ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 darum, die Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 429/2011 für rumänische Arbeitskräfte bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern.
Erwägungsgrund 3 32012D0831Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen