Art. 13 32014D0486
Rechtliche Bestimmungen
Die EUAM Ukraine besitzt, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist, die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu beschaffen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.