Art. 2b 32014D0486
Ab dem 18. März 2022 bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Politische und Sicherheitspolitische Komitee etwas anderes beschließt, hat die EUAM Ukraine die befristete, zusätzliche Aufgabe, die zuständigen ukrainischen Behörden, insbesondere den ukrainischen Grenzschutzdienst, den Zoll und die örtlichen Polizeikräfte zu beraten, um den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine nach Polen, Rumänien und in die Slowakei sowie den Fluss humanitärer Hilfe in die Ukraine zu erleichtern.
Um die ukrainischen Behörden zu beraten, wird die EUAM Ukraine auch
Zur Durchführung der in diesem Artikel festgelegten befristeten, zusätzlichen Aufgaben zur Unterstützung der Ukraine können Elemente der EUAM Ukraine vorübergehend in Polen, Rumänien oder der Slowakei stationiert sein und führen ihre Tätigkeiten vor Ort auf der ukrainischen Seite der Grenzübergangsstellen durch. Zu diesem Zweck können zwischen der EUAM Ukraine und diesen Mitgliedstaaten Vereinbarungen getroffen werden.