Art. 15 32014D0486
Die EUAM Ukraine verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM Ukraine hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUAM Ukraine relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUAM Ukraine befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUAM Ukraine in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt Die EUAM Ukraine schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.