Art. 16 32015D1027
Der Sachverständige unterliegt der beim GSR geltenden Regelung für Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub.
Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung auf Antrag der Sachverständigen und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers für den Zeitraum ausgesetzt, der über den beim GSR gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn das im Interesse des GSR liegt.
Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Sachverständige mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn das im Interesse des GSR liegt.
Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Adoption.