Art. 12 32015D1027
Der Sachverständige unterliegt der beim GSR geltenden Arbeitszeit- und Gleitzeitregelung, je nach den Bedürfnissen der Dienststelle, der er innerhalb des GSR zugewiesen wird.
Der Sachverständige arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Generaldirektion und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Interessen des GSR kann das GSR nach Zustimmung des Arbeitgebers genehmigen, dass der Sachverständige Teilzeitarbeit verrichtet.
Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Arbeitszeit des Sachverständigen mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen.
Die beim GSR für Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst gezahlten Vergütungen können auch Sachverständigen gewährt werden.