Art. 15 32015D1027
Dienstbefreiung zur Fortbildung
Dieser Artikel gilt für Sachverständige, deren Abordnung mindestens sechs Monate dauert.Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 kann das GSR eine zusätzliche Dienstbefreiung zur Fortbildung des Sachverständigen durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Sachverständigen in den Dienst genehmigen, wenn der Arbeitgeber einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt. Die Vergütungen nach Artikel 19 werden während dieser zusätzlichen Dienstbefreiung nicht ausgezahlt.