Art. 17 32015D1027
Verwaltung und Kontrolle
Für die Verwaltung und Kontrolle der Arbeitszeit und der Abwesenheiten ist die Generaldirektion Verwaltung des GSR und die Generaldirektion oder Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen ist, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Verfahren des GSR zuständig.