Erwägungsgrund 15 32015D1889
Es obliegt dem Rat, für die Abwicklung etwaiger im Fonds verbliebener Vermögenswerte zu sorgen; diese sollten zu dem Zweck verwendet werden, der am meisten im Einklang mit dem Zweck des Fonds steht.
Es obliegt dem Rat, für die Abwicklung etwaiger im Fonds verbliebener Vermögenswerte zu sorgen; diese sollten zu dem Zweck verwendet werden, der am meisten im Einklang mit dem Zweck des Fonds steht.