Erwägungsgrund 5 32015D1889
Der Europol-Beschluss sieht weiter vor, dass alle von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen und am 1. Januar 2010 gültigen Arbeitsverträge bis zu ihrem Ablauf erfüllt werden und nach Beginn der Geltung des Europol-Beschlusses nicht auf der Grundlage des Europol-Statuts verlängert werden dürfen.