Erwägungsgrund 8 32015D1889
Mittlerweile ist der größte Teil der Versorgungsleistungen und Abgangsgelder, die den Fondsteilnehmern auf der Grundlage des Europol-Statuts zustehen, bereits aus dem Fonds ausgezahlt worden. Die noch ausstehenden Versorgungsverbindlichkeiten beschränken sich ausschließlich auf die monatliche Auszahlung von Leistungen an eine sehr begrenzte und stetig sinkende Zahl von Ruhegehaltsempfängern und ehemaligen Bediensteten bzw. die Zahlung eines Abgangsgeldes an diese.