Art. 35 32015D0528
Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss den Abschreibungssatz für Ausrüstungen und andere Mittel für alle Operationen vor. Falls die operativen Umstände es erfordern und nach Billigung durch den Sonderausschuss kann der Befehlshaber der Operation einen anderen Abschreibungssatz anwenden.
Der Befehlshaber der Operation schlägt dem Sonderausschuss im Hinblick auf die endgültige Abwicklung der von ihm befehligten Operation eine Endbestimmung für die für diese Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen vor.
Der Verwalter verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können.
Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Sonderausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Folgende Endbestimmung kommt in Betracht:
Infrastrukturen können über Athena an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat oder einen Dritten verkauft oder diesen überlassen werden;
Ausrüstungen können entweder über Athena an einen Mitgliedstaat, das Aufnahmeland oder einen Dritten verkauft oder von Athena, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten, im Hinblick auf die Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und unterhalten werden.
Werden Ausrüstungen und Infrastrukturen verkauft, so erfolgt ihr Verkauf zu ihrem Marktwert, oder, sofern kein Marktwert ermittelt werden kann, zu einem fairen und angemessenen Preis, der den Bedingungen vor Ort Rechnung trägt.
Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgt nach den geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften.
Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei Athena verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten um einen finanziellen Ausgleich ersuchen. Der Sonderausschuss fasst in der Zusammensetzung der Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Verwalters die entsprechenden Beschlüsse.