Erwägungsgrund 10 32016D0003
Dieser Beschluss sollte berücksichtigen, dass die Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Direktoriums der EZB sind, zusätzlich zu ihren Aufgaben innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken nationale Aufgaben erfüllen, und dass die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der EZB, der Schlichtungsstelle, der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams, die die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zusätzlich zu ihren Aufgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nationale Aufgaben erfüllen. Die Erfüllung dieser nationalen Aufgaben unterliegt nationalem Recht und überschreitet den Rahmen der internen Untersuchungen des Amtes. Dieser Beschluss sollte daher lediglich auf die beruflichen Tätigkeiten der genannten Personen anwendbar sein, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des EZB-Rates, des Erweiterten Rates, des Aufsichtsgremiums, der Schlichtungsstelle, der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams ausüben.