Erwägungsgrund 8 32016D0003
Bei Erlass dieses Beschlusses obliegt es der EZB, etwaige Einschränkungen von internen Untersuchungen zu rechtfertigen, die Auswirkungen auf spezifische, der EZB gemäß Artikel 127 und Artikel 128 des Vertrags und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 anvertraute Aufgaben und Pflichten haben. Durch diese Einschränkungen soll die für bestimmte Informationen der EZB erforderliche Geheimhaltung sichergestellt werden und die Absicht des Gesetzgebers umgesetzt werden, die Betrugsbekämpfung zu stärken. Abgesehen von diesen spezifischen Aufgaben und Pflichten sollte die EZB auch im Sinne dieses Beschlusses als eine den sonstigen Organen und Einrichtungen der Union ähnliche öffentliche Einrichtung behandelt werden.