Erwägungsgrund 12 32016D0003
Gemäß Artikel 37.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) dürfen die Mitglieder der Leitungsgremien und die Mitarbeiter der EZB auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit denselben Geheimhaltungspflichten. Gleiches gilt gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2014/16 bzw. Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/433 (EZB/2014/59) für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Überprüfungsausschusses der EZB und für die Mitglieder des EZB-Ethikausschusses. Gemäß Absatz 6 des Mandats des Prüfungsausschusses geben die Mitglieder des Prüfungsausschusses keinerlei Informationen vertraulicher Art, von denen sie während der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, an Personen oder Stellen außerhalb der EZB/des Eurosystems weiter. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 unterliegen das Amt und seine Bediensteten denselben Vertraulichkeits- und beruflichen Geheimhaltungspflichten wie die, die gemäß der Satzung des ESZB und den Beschäftigungsbedingungen der EZB für das Personal der EZB gelten.