Erwägungsgrund 4 32016D0003
Gemäß Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfolgen die Untersuchungen im Einklang mit den Verträgen, insbesondere mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und unter Einhaltung des Statuts, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, insbesondere dem Billigkeitsgrundsatz, dem Recht der Beteiligten, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und dem Grundsatz, dass sich die Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung nur auf beweiskräftige Tatsachen gründen dürfen, sowie allgemeinen Grundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam und vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt sind, wie zum Beispiel der Vertraulichkeit der Rechtsberatung (Anwaltsgeheimnis). Zu diesem Zweck legen die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen die Bedingungen für die Durchführung interner Untersuchungen fest.