Erwägungsgrund 9 32016D0003
In Ausnahmefällen könnte die Verbreitung bestimmter vertraulicher Informationen außerhalb der EZB, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben besitzt, das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen. In diesen Fällen sollte die Entscheidung über die Gewährung des Zugangs des Amtes zu Informationen oder die Übermittlung von Informationen an das Amt vom Direktorium getroffen werden. In Bereichen wie zum Beispiel geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen sollte Zugang zu Informationen gewährt werden, die mehr als ein Jahr alt sind. Einschränkungen in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bezüglich Informationen über die nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die EZB übertragenen Aufgaben, oder Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute, die die EZB von den nationalen zuständigen Behörden erhalten hat, sowie Informationen über die Sicherheitsmerkmale und die technischen Merkmale gegenwärtiger und zukünftiger Euro-Banknoten sollten nicht auf bestimmte Zeiträume beschränkt sein. Obwohl der Umfang der Informationen, deren Verbreitung außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, durch diesen Beschluss auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden sollte, ist es erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, diesen Beschluss an unvorhergesehene Entwicklungen anzupassen, um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin die ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann.