Erwägungsgrund 5 32016D0003
Der Beschluss EZB/2004/11 wurde gefasst, um die Bedingungen für die Durchführung interner Untersuchungen bei der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates festzulegen. Da die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 aufgehoben und ersetzt wurde und neue Organe der EZB seit Erlass des Beschlusses EZB/2004/11 eingerichtet wurden, ist eine Änderung des derzeitigen rechtlichen Rahmens notwendig.