Erwägungsgrund 7 32016D0003
Dieser Beschluss ist auf Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams, die nicht den Beschäftigungsbedingungen der EZB unterliegen, anzuwenden. Mitarbeiter der nationalen zuständigen Behörden, die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und der Vor-Ort-Prüfungsteams sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich der EZB in Arbeitsfragen bezüglich der nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die EZB übertragenen Aufgaben. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams den Weisungen des jeweiligen JST-Koordinators. Diese Bestimmungen beruhen auf Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gemäß dem die EZB ermächtigt ist, ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen des SSM anzunehmen.