Erwägungsgrund 13 32016D0003
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 lassen die nationalen zuständigen Behörden den Mitarbeitern des Amtes im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die EZB sind Unterzeichner des Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank vom 18. September 1998, mit dem das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hinblick auf die EZB umgesetzt wird und das Bestimmungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Archive und Kommunikation der EZB sowie über die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Direktoriums der EZB enthält.