Erwägungsgrund 10 32017D1138
Gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens schnellstmöglich Leitlinien zu Kriterien zu beschließen, die die Vertragsparteien nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b entwickeln können, wenn sie beschließen, Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre nur auf Punktquellen anzuwenden, die unter eine bestimmte der in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen, sofern mindestens 75 % der Emissionen aus der betreffenden Quellkategorie erfasst werden; ferner hat sie schnellstmöglich Leitlinien zur Methodik für die Erstellung von Verzeichnissen der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu beschließen.