Erwägungsgrund 8 32017D1138
Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien ein Verzeichnis der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu erstellen und zu führen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien ein Verzeichnis der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu erstellen und zu führen.