Beschluss (EU) 2017/1138 des Rates vom 19. Juni 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates steht mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens, ergänzt durch den vorgeschlagenen erforderlichen Inhalt der Bescheinigung, im Einklang.
Erwägungsgrund 5 32017D1138
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