Erwägungsgrund 11 32017D1138
Gemäß Artikel 8 Absatz 10 Satz 2 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien diese Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 8 zu berücksichtigen. Diese Leitlinien werden somit Rechtswirkungen haben.