Erwägungsgrund 9 32017D1138
Gemäß Artikel 8 Absatz 8 des Übereinkommens hat die COP 1 Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte sowie Leitlinien zu Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, zu beschließen.