Beschluss (EU) 2017/1138 des Rates vom 19. Juni 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss des Übereinkommens hat die vier in Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens genannten Leitlinien auf seiner siebten Tagung, die vom 10. bis 15. März 2016 in Jordanien stattfand, bis zur förmlichen Annahme durch die COP 1 vorläufig angenommen.
Erwägungsgrund 12 32017D1138
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