Erwägungsgrund 7 32017D1138
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Punktquellen, die unter die in Anlage D des Übereinkommens aufgeführten Quellkategorien fallen, die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern, in dem sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen: Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken; Festlegung von quantifizierten Zielen oder Emissionsgrenzwerten; Schaffung einer mehrere Schadstoffe betreffenden Begrenzungsstrategie; oder alternative Maßnahmen.