Erwägungsgrund 3 32017D1138
Nach Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens darf eine Vertragspartei, die Quecksilber von einer Nichtvertragspartei einführen will, diese Einfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass die ausführende Nichtvertragspartei eine Bescheinigung beibringt, der zufolge das eingeführte Quecksilber weder aus dem primären Quecksilberbergbau noch aus überschüssigem Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen stammt (im Folgenden „Bescheinigung“).