Beschluss (EU) 2017/1138 des Rates vom 19. Juni 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Die Rechtsvorschriften der Union, darunter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen mit Artikel 8 des Übereinkommens, ergänzt durch die vorgeschlagenen Leitlinien, im Einklang.
Erwägungsgrund 13 32017D1138
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