Erwägungsgrund 6 32017D1138
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass in Bezug auf neue Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen, beste verfügbare Techniken und beste Umweltschutzpraktiken genutzt werden, um die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern.