Erwägungsgrund 1 32017D1789
Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2009/415/EG des Rates gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat wies darauf hin, dass das gesamtstaatliche Defizit mit 3,5 % des BIP im Jahr 2007 über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP gelegen habe und für 2008 auf 3,6 % des BIP (ohne Anrechnung einmaliger Maßnahmen bzw. auf 3,4 % des BIP einschließlich einmaliger Maßnahmen) geschätzt werde. Für 2009 wurde ein gesamtstaatliches Defizit von 4,4 % des BIP (bzw. 3,7 % einschließlich einmaliger Einnahmen) projiziert. Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand lag mit 94,8 % des BIP im Jahr 2007 und 94,6 % des BIP im Jahr 2008 eindeutig über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP. Nach der Zwischenprognose der Kommission vom Januar 2009 sollte die gesamtstaatliche Schuldenquote weiter auf 96,3 % des BIP im Jahr 2009 und 98,5 % des BIP im Jahr 2010 ansteigen.