Erwägungsgrund 10 32017D1789
Am 19. August 2015 nahm der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 AEUV auf Empfehlung der Kommission den Beschluss (EU) 2015/1410 an und setzte Griechenland mit der Maßgabe in Verzug, die zum Abbau des Defizits bis spätestens 2017 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.