Erwägungsgrund 17 32017D1789
Ab 2017 als dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, unterliegt Griechenland der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und wird weiterhin Gegenstand eines Monitoring im Rahmen des bis Mitte 2018 reichenden Programms sein. Im Anschluss daran sollte Griechenland unter Einhaltung des Ausgabenrichtwerts angemessene Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Haushaltsziel erzielen und gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 das Schuldenstandskriterium einhalten.