Erwägungsgrund 3 32017D1789
Am 30. November 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass Griechenland keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe; infolgedessen setzte der Rat Griechenland am 16. Februar 2010 auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug, Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens 2012 zu treffen. Der Rat setzte ferner den 15. Mai 2010 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.