Erwägungsgrund 2 32017D1789
Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Griechenland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2010 zu beenden, indem das gesamtstaatliche Defizit auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt würde. Dazu setzte der Rat der griechischen Regierung eine Frist bis zum 27. Oktober 2009, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen.