Erwägungsgrund 14 32017D1789
Der Rat fasst Beschlüsse über die Aufhebung von Beschlüssen, mit denen das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt wurde, auf der Grundlage der übermittelten Angaben. Ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits sollte nur dann aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.