Art. 21 32019D1961
Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET innerhalb von Kommissionsgebäuden
(1)
Sicherheitsermächtigte Bedienstete dürfen Dokumente des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET innerhalb eines Kommissionsgebäudes befördern, sofern die Dokumente ununterbrochen im persönlichen Gewahrsam des Überbringers verbleiben und nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen werden.
(2)
Dokumente des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden nicht per Hauspost übermittelt.