Art. 18 32019D1961
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET dürfen auf Anweisung des Besitzers vervielfältigt bzw. übersetzt werden, sofern der Herausgeber keine Einschränkungen auferlegt hat. Es dürfen jedoch nur so viele Exemplare hergestellt werden wie unbedingt erforderlich.
Wird nur ein Teil einer Verschlusssache vervielfältigt, gelten dennoch die gleichen Bedingungen wie für die Vervielfältigung des vollständigen Dokuments. Auszüge werden in denselben Geheimhaltungsgrad eingestuft, sofern der Herausgeber sie nicht speziell in einen niedrigeren Grad oder gar nicht als Verschlusssache eingestuft hat.
Die für die Original-Verschlusssache geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auch auf Kopien und Übersetzungen Anwendung.