Art. 41 32019D1962
Archivierung
(1)
Entscheidungen darüber, ob und wann eine Archivierung erfolgt, sowie die zu ergreifenden praktischen Maßnahmen müssen mit der Strategie der Kommission über die Dokumentenverwaltung im Einklang stehen.
(2)
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nicht an das Historische Archiv der Europäischen Union in Florenz übermittelt werden.