Art. 37 32019D1962
Die ursprüngliche Einstufungskennzeichnung oben und unten auf jeder Seite muss sichtbar durchgestrichen (nicht entfernt) werden, indem bei elektronischen Formaten die Funktion Durchstreichen verwendet wird und bei Papierfassungen die Kennzeichnung von Hand durchgestrichen wird.
Auf der ersten (Titel-) Seite wird die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades mit einem Stempel vermerkt und die Einzelheiten zu der hierfür zuständigen Stelle sowie das entsprechende Datum angegeben.
Die ursprünglichen Empfänger der als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen werden über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades unterrichtet. Den ursprünglichen Empfängern obliegt es, alle weiteren Empfänger, denen sie das Original oder eine Kopie der als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen übermittelt haben, entsprechend zu unterrichten.
Das Historische Archiv der Kommission wird über alle Beschlüsse zur Aufhebung des Geheimhaltungsgrades unterrichtet.
Für alle Übersetzungen von Verschlusssachen gelten dieselben Verfahren zur Aufhebung des Geheimhaltungsgrades wie für die Originalfassung.