Art. 35 32019D1962
Der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED darf ohne Erlaubnis des Herausgebers nicht aufgehoben werden.
Die Kommissionsdienststelle, die eine Verschlusssache erstellt, entscheidet darüber, ob ihr Geheimhaltungsgrad aufgehoben werden kann. Innerhalb der Kommission wird der Leiter oder Direktor der herausgebenden Dienststelle zu allen Anträgen auf Aufhebung des Geheimhaltungsgrades zurate gezogen. Hat die Dienststelle die Verschlusssache aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, so holt sie zunächst die Zustimmung aller anderen Parteien — auch in den Mitgliedstaaten, anderen EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen — ein, die Quellenmaterial zur Verfügung gestellt haben.
Wenn die herausgebende Kommissionsdienststelle nicht mehr existiert und ihre Verantwortlichkeiten von einem anderen Dienst übernommen wurden, entscheidet dieser über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. Wenn die herausgebende Dienststelle nicht mehr existiert und ihre Verantwortlichkeiten nicht von einem anderen Dienst übernommen wurden, entscheiden die Referatsleiter oder Direktoren der empfangenden Generaldirektionen gemeinsam über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades.