Art. 38 32019D1962
Eine teilweise Aufhebung des Geheimhaltungsgrades (z. B. der Anhänge oder lediglich einiger Absätze) ist ebenfalls möglich. Hierbei wird genauso verfahren wie bei der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades eines vollständigen Dokuments.
Nach einer teilweisen Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen ( Schwärzung ) wird ein freigegebener Auszug erstellt.
Die weiterhin als Verschlusssache eingestuften Teile werden ersetzt durch den Vermerk NICHT FREIGEGEBENER TEIL entweder im Text selbst, wenn der Teil, der als Verschlusssache eingestuft bleibt, Teil eines Absatzes ist, oder als Absatz, wenn es sich bei dem Teil, der als Verschlusssache eingestuft bleibt, um einen ganzen Absatz oder mehr als einen Absatz handelt.
Wenn ein vollständiger Anhang nicht freigegeben werden kann und daher nicht im Auszug erscheint, ist dies im Text konkret zu vermerken.