Erwägungsgrund 11 32019D0038
In diesem Beschluss sollten die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren betreffenden Daten sowie die Verfahren für die Übermittlung der Gebührenfaktoren durch die Gebührenschuldner, die die Gebührenfaktoren zur Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gesondert melden müssen, und von NCAs an die EZB festgelegt werden. Insbesondere sollten das Format, die Häufigkeit und die Termine für diese Übermittlung sowie die Arten der Qualitätsprüfungen, die die NCAs vor Übermittlung der Gebührenfaktoren an die EZB vorzunehmen haben, festgelegt werden.