Erwägungsgrund 10 32019D0038
Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) legt fest, dass die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB bestimmt, falls ein Gebührenschuldner es unterlässt, sie zur Verfügung zu stellen.